Auszüge aus unserer Satzung: 1. Der Name der Kompanie ist "Historische Gebirgsschützen-Kompanie Waakirchen e. V." mit dem Sitz in Waakirchen. Die Kompanie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach unter der Nr. 265 eingetragen. Gründung: 1955 2. Aufgaben und Zweck der Kompanie a) Die Kompanie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 und zwar insbesondere durch die Aufgabe, alpenländisches Brauchtum der Ahnen zu erhalten und weiterzugeben, sowie aus der Jahrehunderte alten Tradition hervorgegangen Verpflichtung zum Schutze der Heimat wahrzunehmen. (Förderung des Schießwesens). b) Jede parteipolitische Betätigung ist innerhalb der Kompanie verboten. c) Die Kompanie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteiles am Vereinsvermögen. d) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3. Mitglieder Diese sind eingeteilt in: 1. Aktive Mitglieder, 2. Passive Mitglieder und 3. Ehrenmitglieder 4. Aufnahme Mitglied der Kompanie kann jeder unbescholtene Mann werden, der das 16. Lebensjahr erreicht hat und den üblichen Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr leistet. 5. Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge werden in der Hauptversammlung jedes Jahr neu besprochen und für das weitere Jahr festgelegt. Änderungen über die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren bestimmt nach Vorschlag der Hauptmannschaft nur die Hauptversammlung. 6. Rückständige Beiträge Werden Mitgliederbeiträge trotz Anmahnung durch den Kassier innerhalb von 2 Jahren nicht bezahlt, so gilt dies als Ausschlußerklärung. Die Beiträge sind jedoch bis zur Bestätigung der Hauptmannschaft voll zu entrichten. 7. Stimmrecht Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiven und Passiven und Ehrenmitglieder. 8. Austritt, Wiedereintritt und Ausschluß Der Austritt eines Mitgliedes aus der Kompanie ist der Hauptmannschaft mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch voll zu entrichten. Ausgetretene Mitglieder, die ihr Mitgliedschaft erneuern wollen, haben sich allen Bedingungen der Hauptmannschaft zu unterwerfen. Ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es der Ehre oder den Interessen der Kompanie zuwider handelt, worüber die Hauptmannschaft entscheidet. Ausgeschlossene Mitglieder können weder eingeführt noch wieder aufgenommen werden. 11. Wahl der Hauptmannschaft bzw. Vorstandschaft Die Wahl der Hauptmannschaft und der Vorstandschaft findet alle 3 Jahre statt und ist bei der Jahreshauptversammlung nach erfolgter Rechenschafts- ablegung und Entlastung der alten Hauptmannschaft bzw. Vorstandschaft schriftlich geheim durchzuführen. Der Wahlausschuß wird aus der Hauptversammlung bestimmt. Die Wahl wird mit Stimmenmehrheit entschieden und durch Handschlag des Wahlleiters bestätigt. Bei Stimmengleichheit hat die Wahl der betreffenden Kandidaten nochmals zu erfolgen. Die zuständigen Oberjäger, Pioniere und Marketenderinnen werden durch die Hauptmannschaft vorgeschlagen und verpflichtet. ... | ||||||||